Jede geeignete Verpackung ist zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfllt sind, mit der Ausnahme, dass die Verpackungen nicht den Vorschriften des Teil 6 entsprechen mssen.

Bemerkung: Die zugelassenen Verpackungen drfen eine Nettomasse von 400 kg berschreiten (siehe 4.1.3.3).

Wenn die Lebensrettungseinrichtungen fr den Einbau in starre, wetterfeste Gehuse (wie Rettungsboote) hergestellt oder in diesen enthalten sind, drfen sie unverpackt befrdert werden.

Zustzliche Vorschriften:
1. Alle gefhrlichen Stoffe und Gegenstnde, die als Ausrstung in den Gerten vorhanden sind, mssen gegen unbeabsichtigte Bewegung geschtzt werden, darberhinaus mssen:

(a) Signalkrper der Klasse 1 mssen in Innenverpackungen aus Kunststoff oder Pappe verpackt sein,

(b) nichtentzndbare und nicht giftige Gase (Klasse 2.2) in von der zustndigen Behrde vorgeschriebenen Flaschen enthalten sein, die mit dem Gert verbunden sein drfen;

(c) Batterien (Akkumulatoren) (Klasse 8) sowie Lithiumbatterien und Natrium-Ionen-Batterien (Klasse 9) mssen abgeklemmt oder elektrisch isoliert und gegen Flssigkeitsverlust gesichert sein; und

(d) kleine Mengen anderer gefhrlicher Gter (z.B. Klasse 3, 4.1 oder 5.2) mssen in starken Innenverpackungen verpackt sein.

2. Die Vorbereitung fr die Befrderung und die Verpackung mssen Vorkehrungen zur Verhinderung von unbeabsichtigten Funktionsauslsungen der Gerte beinhalten.